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Inflationsprämie

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist ein steuerlicher Freibetrag. Auf Zusatzzahlungen der Arbeitgeber/innen an Arbeitnehmer/innen müssen keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlt werden. Nicht erfasst sind ausdrücklich die vertraglich geregelten Lohn und Gehaltszahlungen, sondern ausschließlich zusätzliche Leistungen zum ohnehin geschuldeten Entgelt, wie beispielsweise Einmalzahlungen.
 
Haben Mitarbeiter/innen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich, wie schon bei der Corona-Prämie, um eine freiwillige Sonderzahlung. Arbeitgeber/innen sind nicht verpflichtet diese auszuzahlen. Einen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht für Beschäftigte folglich nicht.
 
Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer/innen die Prämie erhalten. Sowohl Vollzeit- und Teilzeitkräfte, angestellte Geschäftsführer einer GmbH, als auch geringfügig Beschäftigte wie Minijobber, Werkstudent/innen und Azubis.
 
Wie erfolgt die Auszahlung und was ist zu beachten?
Wenn Sie sich für eine Auszahlung entscheiden, erfolgt diese auf freiwilliger Basis. Arbeitgeber/innen sind nicht verpflichtet den vollen Betrag in Höhe von 3.000,00 € auszubezahlen. Die Prämie kann in einem Einmalbetrag sowie in mehreren Teilbeträgen bis zum 31.12.2024 ausbezahlt werden. Werden Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Arbeitgeber/innen müssen bei Gewährung der Prämie deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung oder dem Überweisungsträger.
 
Ist die Inflationsausgleichprämie als Ersatz bei vertraglich vereinbarten Leistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder einem 13. Gehalt möglich?
Nein, die Inflationsprämie stellt keinen Ersatz für vertraglich vereinbarte Zusatzleistungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt dar. Die Prämie muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden. Häufig sind Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt zwar nicht vertraglich geregelt aber auf die betriebliche Übung zurückzuführen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber dreimal infolge eine Zusatzzahlung ausbezahlt hat ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Eine  betriebliche Übung verhindert der Arbeitgeber/innen dadurch, dass klar und verständlich mit der jeweiligen Zahlung (schriftlich) mitteilt wird, dass die Leistung einmalig sei und künftige Ansprüche ausgeschlossen sind.